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Verteidiger/Verteidigung
(recht.straf.prozess)
    

Mit Verteidiger oder Strafverteidiger wird im Strafprozessrecht jemand bezeichnet, der im Strafprozess die Interessen des Angeklagten wahrnimmt (verteidigt). Ein Verteidiger muss nicht notwendigerweise Anwalt sein. Es können auch Nichtjuristen zur Verteidigung bestellt werden. Grundsätzlich kann ein Angeklagter sich auch selbst verteidigen.

Die Strafverteidigung ist eine der wichtigsten Säulen des Rechtsstaates.

Der Strafverteidiger hat eine Doppelstellung als Vertreter des Mandaten und unabhängiges und selbständiges Organ der Rechtspflege. Daher arbeitet er im Verfahren nur zugunsten des Angeklagten ist aber an dessen Weisungen nicht gebunden. Er kann auch gegen den Willen des Mandanten Beweisanträge stellen, soweit sie zu dessen Gunsten sind (BGHSt 12, 367 ff).

Beispiel:A wird angeklagt den B in einer bestimmten Situation beleidigt und geschlagen zu haben. A war aber zu dem Zeitpunkt bei seiner Freundin C, die dies auch bestätigen könnte. Da aber verheiratet ist, möchte er auf keinen Fall, dass seine Beziehung zur C bekannt wird, er untersagt seinem Verteidiger daher einen Beweisantrag auf Vernehmung der C zu stellen. Darüber kann und muss der Verteidiger sich hinwegsetzen, und zur Entlastung des A beantragen die C zu vernehmen.

Arbeitet der Verteidiger nicht zu Gunsten seines Mandanten spricht man ungenau auch von einem Parteiverrat, der strafrechtlich aber nur in engen Grenzen vorliegt. Unabhängig davon, darf der Verteidiger nicht an der Überführung seines Mandanten mitwirken, er darf sich aber auch nicht der Wahrheit entgegenstellen und z.B. Beweismittel vernichten oder Zeugen manipulieren.

Legt ihm der Mandant eine Urkunde vor, und hat der Anwalt Zweifel an ihrer Echtheit, darf er sie trotzdem dem Gericht vorlegen. Er darf die Falschheit in Kauf nehmen (bedingter Vorsatz). Nur wenn er positiv weiß, dass die Urkunde falsch ist, darf er sie nicht vorlegen. Andernfalls macht er sich wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) strafbar. Ähnliches gilt für die Geldwäsche (§ 261 Abs. 2 S. 1 StGB), auch hier macht sich der Verteidiger durch Annahme von Geldern die aus einer Straftat stammen nur strafbar, wenn er "sichere Kenntnis von dessen Herkunft" hatte (BVerfG v. 30.3.2004, Az. 2 BvR 1520/01 u. 2 BvR 1521/01).

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Auf diesen Artikel verweisen: advocatus dubii * Ergänzungsrichter * Zeugnisverweigerungsrecht Werbung: