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Versteigerung
(recht.zivil.materiell.at und recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Versteigerungen bedürfen nach § 34b GewO einer Erlaubnis.

Gemäß § 156 BGB kommt der Vertrag erst mit Zuschlag zustande. Gebote erlöschen wenn höhere Gebote abgegeben werden oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlages abgeschlossen wird. D.h. der Auktionator ist nicht gezwungen das Höchstgebot anzunehmen. Allerdings ist § 156 BGB dispositives Recht, d.h. durch Vertrag (z.B. in den AGB) kann davon abgewichen werden.

Siehe auch unter Onlineauktionen. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Onlineauktionen/Internetauktionen * Zuschlag Werbung: