Versteigerungen bedürfen nach § 34b GewO
einer Erlaubnis.
Gemäß § 156 BGB kommt der Vertrag erst mit Zuschlag zustande. Gebote
erlöschen wenn höhere Gebote abgegeben werden oder die Versteigerung
ohne Erteilung des Zuschlages abgeschlossen wird. D.h. der Auktionator
ist nicht gezwungen das Höchstgebot anzunehmen. Allerdings ist
§ 156 BGB dispositives Recht, d.h. durch Vertrag (z.B. in den
AGB) kann davon abgewichen werden.
Siehe auch unter Onlineauktionen.
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