Von Abdingbarkeit (= Dispositivität) spricht man bei Rechtsnormen, wenn sie durch Parteivereinbarung geändert werden können.
Auf der anderen Seite stehen die unabdingbaren Normen (= zwingendes Recht), von denen die Vertragspartner nicht abweichen können.
Dazwischen stehen Normen die nur unter bestimmten Voraussetzungen abdingbar sind. So z.B. § 3 ArbZG, der gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG durch Tarifvertrag abgeändert werden kann (sog. Tarifdispositivität).
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