Mit Verschaffunganspruch wird ein öffentlich-rechtlicher Anspruch eines Bürgers auf Verschaffung von Zugang zu einer privatrechtlich betriebenen öffentlichen Einrichtung bezeichnet.
Das wird relevant wenn eine öffentliche Einrichtung von einer juristischen Person des Privatrechts betrieben wird. Hier richtet sich die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen Einrichtung und Bürger auf jeden Fall nach Privatrecht. Der Bürger hat aber gegenüber der zuständigen Verwaltung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verschaffung von Zugang (= Verschaffungsanspruch). Die Verwaltung muss dann mit ihrer Anteilsmehrheit für den Zugang sorgen.
Siehe auch unter Zweistufentheorie.
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