slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Versäumnisurteil Beklagter
(recht.zivil.formell.prozess.versaeumnis und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Säumnis mündliche Verhandlung
             2. Säumnis im schriftlich Vorverfahren§ 331 Abs. 3 ZPO

1. Säumnis mündliche Verhandlung

2. Säumnis im schriftlich Vorverfahren§ 331 Abs. 3 ZPO

Eine Klageabweisung, z.B. wegen Unschlüssigkeit, wird hier im Vorverfahren für unzulässig gehalten (das ist aber zwischen den Gerichten umstritten: Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 177 mwN).

  • Zulässigkeit der Klage
  • entsprechender Antrag des Klägers, der vom Kläger schon in der Anklageschrift gestellt werden kann (§ 331 Abs. 3 S. 2 ZPO)
  • Aufforderung an den Beklagten die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen (§§ 331 Abs. 3 S. 1 iVm 276 Abs. S. 1 ZPO) verbunden mit einer Belehrung über die Folgen einer entsprechenden Fristversäumung (§§ 331 Abs. 3 S. 1 iVm 276 Abs. 2 ZPO).
  • Keine oder keine wirksame Antwort des Beklagten auf die Aufforderung (§ 331 Abs. 3 S. 1 ZPO)
  • Schlüssigkeit des Klägervorbringens

Beispiel: A verklagt den B und C als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung. Im anberaumten frühen ersten Termin erscheinen nur der A und der B.

Da hier nur eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt, gilt der B nicht als Vertreter des C (§ 62 Abs. 2 ZPO). Daher kann auf Antrag des A gegen C ein Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) ergehen. Eine Entscheidung nach Aktenlage (§ 331 a iVm § 251a Abs. 2 ZPO) kann hier nicht ergehen, da zuvor noch nicht verhandelt wurde.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Versäumnisurteil (VU) Werbung: