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Eine Klageabweisung, z.B. wegen Unschlüssigkeit, wird hier im Vorverfahren für unzulässig gehalten (das ist aber zwischen den Gerichten umstritten: Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 177 mwN).
- Zulässigkeit der Klage
- entsprechender Antrag des Klägers, der vom Kläger schon in der Anklageschrift gestellt werden kann (§ 331 Abs. 3 S. 2 ZPO)
- Aufforderung an den Beklagten die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen (§§ 331 Abs. 3 S. 1 iVm 276 Abs. S. 1 ZPO) verbunden mit einer Belehrung über die Folgen einer entsprechenden Fristversäumung (§§ 331 Abs. 3 S. 1 iVm 276 Abs. 2 ZPO).
- Keine oder keine wirksame Antwort des Beklagten auf die Aufforderung (§ 331 Abs. 3 S. 1 ZPO)
- Schlüssigkeit des Klägervorbringens
Beispiel: A verklagt den B und C als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung. Im anberaumten frühen ersten Termin erscheinen nur der A und der B.
Da hier nur eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt, gilt der B nicht als Vertreter des C (§ 62 Abs. 2 ZPO). Daher kann auf Antrag des A gegen C ein Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) ergehen. Eine Entscheidung nach Aktenlage (§ 331 a iVm § 251a Abs. 2 ZPO) kann hier nicht ergehen, da zuvor noch nicht verhandelt wurde.
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