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Unzulässigkeit Versäumnisurteil
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Ein Versäumnisurteil ist in den in § 335 Abs. 1 ZPO genannten Fällen unzulässig.

§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift dabei nur in den Fällen eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten ein, da dieser auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichten kann, wenn ihm das Vorbringen des Klägers unschlüssig scheint. Bringt der Kläger allerdings noch weiteres vor, muss der Beklagte die Möglichkeit haben, dies rechtzeitig zu erfahren um gebebenfalls doch an der Verhandlung teilnehmen zu können (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 172).

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Auf diesen Artikel verweisen: Versäumnisurteil Beklagter * § 335 ZPO Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung * Versäumnisurteil gegen den Kläger Werbung: