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Gemäß § 891 BGB gilt für eingetratene Rechte im Grundbuch eine Vermutungwirkung zugunsten des Eingetragenen.
Beispiel: Im Grundbuch von M ist der B als Inhaber eines Nießbrauches für das dem G gehörenden Grundstück Flur 12 Flurstück 44/1 eingetragen. Damit gilt die Vermutung das dem B materiellrechtlich der Nießbrauch an diesem Grundstück zusteht.
Im Umkehrschluss folgt aber, auch dass das Grundbuch und die materielle Rechtslage von einander zu unterscheiden sind und das Grundbuch die materielle Rechtslage falsch wiedergeben kann.
Beispiel 2: Nach dem Tode des G stellt sich heraus, dass dieser bei der schenkweisen Einräumung und Einigung über die Eintragung des Nießbrauchs schon gechäftsunfähig war.
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