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Von Vermögensverfall spricht man in einigen Gesetzen (z.B. BRAO, StBerG) wenn der Betroffene (Anwalt, Steuerberater) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH NJW 1991, 2083).
Ein Vermögensverfall wird z.B. mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerlegbar vermutet (zur Widerlegbarkeit BGH in NJW 1991, 2083, 2084).
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