Mit Auseinandersetzungsverbot wird das zeitlich zu begrenzende Verbot einer Auseinandersetzung, d.h. in der Regel des Verkaufs der Erbschaftsgegenstände und der anschließenden Verteilung, des Erlöses, bezeichnet (§ 2044 BGB).
Die Erben können sich gemeinschaftlich, d.h. einstimmig, über dieses Auseinandersetzungsverbot hinwegsetzen. Dies kann der Erblasser versuchen mit einer weiteren Auflage zu verhindenr.
Weiterhin kann das Auseinandersetzungsverbot aus wichtigem Grund wirkungslos sein (§ 2044 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 749 Abs. 2 BGB). Als wichtiger Grund wird z.B. angesehen; Todes eines Miterben, Verfeindung der Miterben (LG Düsseldorf FamRZ 1955, 303), Verwertungsbedarf wegen Verheiratung oder Vermögensverfalls eines Miterben
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