Mit Verkündung wird bei Urteilen, dass öffentliche Verlesen des Urteilstenors durch den/die vorsitzende Richterin bezeichnet. Erst durch die Verkündung wird das Urteil existent.
Im Zivilprozess ist das Urteil gemäß § 310 ZPO in dem Termin zu verkünden in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Geschieht dies nicht, muss das Gericht sofort einen gesonderten Termin für die Verkündung bestimmen (sog. Verkündungstermin, kurz Verkünder).
Beim Verkündungstermin ist die Anwesenheit der Parteien nicht erforderlich.
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