slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Verhältnismäßigkeit/Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verwaltungsrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein allgemeiner Verwaltungsgrundsatz. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und gilt mittlerweile als Gewohnheitsrecht (siehe Maurerer § 4 Rn. 28). Er hat seinen Ursprung im öffentlichen Recht, daß von Über- und Unterordnungsverhältnissen geprägt ist.

Verhältnismäßig ist ein Verwaltungshandeln nur, wenn es folgende Anforderungen erfüllt:

Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entspringt dem Über- Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger. Daher ist eine Übertragung auf andere Rechtsgebiete nicht ohne weiteres möglich.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: unmittelbarer Zwang * Schranken-Schranken Werbung: