Von unmittelbaren Zwang spricht man, wenn die Verwaltung zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes auf Sachen oder Personen mit
körperlicher Gewalt, ihren Hilfsmittel oder Waffen einwirkt (§ 2 UZwG) und diese damit zur Duldung oder Unterlassung zwingt.
Unmittelbarer Zwang ist nur zulässig, wenn Ersatzvornahme und Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder ihr Einsatz untunlich ist. Weiterhin muss die Anwendung von unmittelbarem Zwang immer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen (§ 4 UZwG).
Auf Bundesebene ist die Anwendung von unmittelbaren Zwang im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) geregelt.
Siehe auch unter Verwaltungszwang.
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