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Bei der Sozialauswahl sind nur vergleichbare Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Vergleichbar sind alle Arbeitnehmer eines Betriebes (= Betriebsbezogenheit) die kraft Direktionsrecht mit den Arbeitnehmern deren Stellen wegfallen, ausgetauscht werden könnten (horizontale Vergleichbarkeit).
An der Betriebsbezogenheit ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer kraft Versetzungsklausel in seinem Arbeitsvertrag unternehmensweit in allen Betrieben eines Unternehmens/Konzern versetzt werden kann.
Beispie 1: A und B sind als Maschinenschlosser bei C angestellt. Im Betrieb gibt es Stanzmaschinen und Lackierroboter. A ist für zwei von 10 Stanzmaschinen zuständig, B für die Wartung der Lackierroboter. Beide sind in der gleichen Gehaltsgruppe. E ist als Leiter des Maschinenwartung eingestellt und höher eingruppiert. Wenn das Blechstanzen wegen verringerter Nachfrage auf 8 Maschinen reduziert wird, sind in die Sozialauswahl alle Mitarbeiter einzubeziehen die für die Wartung der Stanzen und die Wartung der Lackierroboger zuständig sind, wenn kraft Direktionsrecht ein Austausch möglich ist. Da B auch als Maschinenschlosser eingestellt ist und die gleiche Gehaltsstufe wie A hat könnte er mittels Direktionsrecht auf den Posten der Stanzmaschinenwartung versetzt werden. Er ist daher vergleichbar. Der E dagegen könnte aufgrund seiner Einstellung als Leiter der Wartung und seiner höheren Gehaltsgruppe nicht in die Stanzmaschinenwartung versetzt werden. Er ist daher nicht vergleichbar.
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