Mit Konzern bezeichnet man den Zusammenschluss von einem herrschenden und einem oder mehreren abhängigen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens (§ 18 AktG).
Auf diesen Artikel verweisen: Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern bei der Sozialauswahl/horizontale Vergleichbarkeit * trust