Der Sitz des Vereins entspricht dem Wohnsitz natürlicher Personen. Er kann durch die Satzung bestimmt werden. Enthält die Satzung keine Bestimmung, so ist gemäß § 24 BGB der Ort an dem die Verwaltung geführt wird der Sitz des Vereins.
Der Vereinssitz bestimmt den Gerichtsstand nach § 17 ZPO.
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