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Vereinssatzung
(recht.zivil.materiell.at.verein)
    

Inhalt
             1. Vereinsrecht

1. Vereinsrecht

Mit Vereinssatzung wird von den Mitgliedern gesetzte Recht bezeichnet, dass Inhalt und Regeln des Vereins festlegt.

Umstritten ist, ob die Vereinssatzung als Vertrag (Vertragstheorie) oder als Norm (Normentheorie) zu qualifizieren ist.

Nach vermittelnder Ansicht ist die Satzung im Gründungsstadium als Vertrag und danach als Norm zu qualifizieren.

Theoretisch hängt von dieser Frage die Auslegung ab. Allerdings besteht hinsichtlich dieser Einvernehmen darüber, daß die Vorschriften für Rechtsgeschäfte nicht schematisch anzuwenden sind, und der Normcharakter der Satzung bei der Auslegung zu berücksichtigen ist (Palandt, § 35 Rn. 3).

D.h. da sie auch für künftige Mitglieder die beim Gründungsakt nicht beteiligt waren maßgeblich ist, muß die Satzung aus sich heraus einheitlich ausgelegt werden. Dabei muß man sich am Zweck des Vereins und den berichtigen Interessen der Mitglieder orientieren. Andere Umstände, solche die außerhalb der Satzung liegen, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn ihre Kenntnis von allen Mitgliedern erwartet werden kann (Palandt, § 35 Rn. 4).

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Auf diesen Artikel verweisen: konstituieren * § 25 BGB Verfassung * Vereinssitz * eingetragener Verein (e.V.)/rechtsfähiger Verein Werbung: