Mit Vereinssatzung wird von den Mitgliedern gesetzte Recht bezeichnet,
dass Inhalt und Regeln des Vereins festlegt.
Umstritten ist, ob die Vereinssatzung als Vertrag (Vertragstheorie)
oder als Norm (Normentheorie) zu qualifizieren ist.
Nach vermittelnder Ansicht ist die Satzung im Gründungsstadium
als Vertrag und danach als Norm zu qualifizieren.
Theoretisch hängt von dieser
Frage die Auslegung ab. Allerdings
besteht hinsichtlich dieser Einvernehmen darüber, daß die Vorschriften
für Rechtsgeschäfte nicht schematisch anzuwenden sind, und der
Normcharakter der Satzung bei der Auslegung zu berücksichtigen ist
(Palandt, § 35 Rn. 3).
D.h. da sie auch für künftige Mitglieder die beim Gründungsakt
nicht beteiligt waren maßgeblich ist, muß die Satzung aus sich heraus
einheitlich ausgelegt werden. Dabei muß man sich am Zweck des Vereins
und den berichtigen Interessen der Mitglieder orientieren. Andere
Umstände, solche die außerhalb der Satzung liegen, dürfen nur
berücksichtigt werden, wenn ihre Kenntnis von allen Mitgliedern
erwartet werden kann (Palandt, § 35 Rn. 4).
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