Von einer Verdachtskündigung spricht man, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Pflichtverletzung kündigt. Die Verdachtskündigung ist von der Rechtsprechung anerkannt (BAG AP Nr. 23 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung.
Von der Verdachtskündigung ist die Tatkündigung abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt anhand des aus der Kündigung ergebenden Willens des Kündigenden. Der Kündigende hat es an der Hand ob er wegen der Tat oder wegens des Verdachts kündigen will.
- Wichtiger Grund => Verdacht einer Strafatet oder schwerwiegenden Pflichtverletzung
- Anhörung des Arbeitnehmers vor Kündigung
- (...)
- Frist
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