Von einer Tatkündigung spricht man in Abgrenzung zur Verdachtskündigung, wenn der Arbeitgeber vom Vorliegen einer Straftat überzeugt ist und daher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar hält.
Der Arbeitgeber darf hier mit der außerordentlichen Kündigung bis zum Abschluss des Strafverfahrens warten.
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