Mit Vaterschaftsanerkennung wird die gesetzliche Anerkennung der Vaterschaft für ein außerhalb einer Ehe geborenes (= nicht eheliches) Kind bezeichnet. Die Vaterschaftsanerkennung erhält die Wissenserklärung biologisch der Vater zu sein und die Willenserklärung es sein zu wollen. Damit ist die biologische Vaterschaft grundsätzlich Voraussetzung der Anerkennung. Allerdings führt eine wahrheitswidrige Wissenserklärung, egal ob sie bewusst oder unbewusst abgegeben wurde nicht zur Unwirksamkeit der Anerkennung (§ 1598 BGB). Die Anerkennung ist bedingungs- und befristungsfeindlich.
Für die Wirksamkeit der Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Zustimmung muss öffentlich beurkundet werden. Bis zur Zustimmung ist die Anerkennung (schwebend) unwirksam.
Diese Rechtslage gilt seit 1.7.1998. Für Kinder die nach diesem Termin geboren sind, gilt nur noch die neue Rechtslage. Für Kinder die davor geboren sind, gilt für die Anerkennung gemäß Art. 224 § 1 EGBGB die alte Rechtslage. Umstritten ist, ob die alte Rechtslage auch für am 1.7.1998 noch schwebende Anerkennungen gilt (dafür MüKo-Seidel, EGBGB Art. 224 § 1 Rn. 6; aA Staudinger-Rauscher Art. 224 § 1 Rn. 11ff).
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