Ein Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn es nicht gegen zwingende Vorschriften verstößt. So ist z.B. Verfügung unwirksam, wenn sie einen abhanden gekommenen Gegenstand betrifft (§ 935 BGB).
Bei unwirksamen Geschäften ist eine Heilung möglich ist. So ist z.B. eine Verfügung
eines Nichtberechtigten grundsätzlich unwirksam, kann aber durch eine
Genehmigung geheilt werden (§ 185). Durch die Genehmigung gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB).
Eine Sonderform ist die schwebende Unwirksamkeit. Hier
bleibt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäft bis zur
Genehmigung oder des Ablauf einer bestimmten Frist in der Schwebe.
Beispiel:
Vertragsschluß durch einen Minderjährigen, § 108 Abs. 1 BGB. Zwischen den
Beteiligten besteht während der Schwebe eine Sonderverbindung (cic).
Eine weitere Sonderform ist die relative Unwirksamkeit. D.h. bezweckt ein
Schutzgesetz nur den Schutz bestimmter Personen, so ist ein dagegen
verstoßendes Rechtsgeschäft auch nur diesen Personen gegenüber
unwirksam.
Vergleiche mit Nichtigkeit.
Werbung:
|