Ein Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen sind nichtig, wenn sie unter so schweren Mängeln leiden, dass das Gesetz ihnen von Anfang an keine Rechtswirkungen zugesteht. Die Nichtigkeit ist nicht heilbar.
So ordnet z.B. § 105 BGB an, dass die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist.
Zum Vergleich siehe unter Unwirksamkeit.
Auf diesen Artikel verweisen: void * Unwirksamkeit/Wirksamkeit/schwebende Unwirksamkeit/relative Unwirksamkeit * § 116 BGB Geheimer Vorbehalt