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Von unterlassener Hilfesleistung spricht man, wenn jemand einem anderen nach einem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder Not nicht die Hilfe leistet die erforderlich und ihm möglich war (§ 323c StGB).
Beispiel: A geht Ende November in dem kleinen Dorf D an einem Werktag nach 24:00 spazieren, die Temperatur liegt unter 0 Grad Celsius. Als er am alten Rathaus vorbeikommt, sieht er den ihm unbekannten leicht bekleideten C reglos auf dem Rasen liegen. Da A keine Lust auf Scherereien hat, ignoriert er den C und geht weiter. C, der als A vorbeikam volltrunken aber noch am Leben war, erfriert wenige Stunden später. Da A hier durch Herbeirufen eines Krankenwagens den C hätte retten können, hat er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht.
Die unterlassene Hilfeleistung ist ein sog. echtes Unterlassungsdelikt und am Kriterium der Garantenstellung von den unechten Unterlassungsdelikten abzugrenzen.
Beispiel: Beispiel wie vor, nur ist der C der Bruder des A, was A auch erkennt. Hier hätte A eine Garantestellung gehabt. Es kommt daher ein Totschlag durch Unterlassen in Betracht.
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