Von Unterlassen spricht man, wenn der Täter nach aussen erkennbar inaktiv bleibt und den Dingen ihren Lauf lässt, von Tun dagegen wenn er aktiv wird und bestimmte Kausalverläufe in Gang setzt.
Für ein Unterlassen im Sinne von § 13 StGB ist notwendig, dass der Täter eine bestimmte rechtliche geforderte Tätigkeit nicht vornimmt. Rechtlich gefordert wird aber nur das Mögliche. Damit liegt kein strafrechtlich relevantes Unterlassen vor, wenn der Täter ihm physisch-real unmögliche Handlungen unterlässt.
In schwierigen Fällen unterscheidet die h.M. danach, wo das Schwergewicht des strafrechtlichen relevanten Handelns liegt, auf dem Tun oder dem Unterlassen.
So war z.B. im Radleuchtenfall (RGSt 63, 392) fraglich, ob ein Radfahrer der nacht ohne Licht fährt und deshalb einen Fußgänger verletzt, wegen eines Tuns (Fahren ohne Licht) oder eines Unterlassens (Nichteinschalten des Lichtes) zu bestrafen ist. Im letzteren Falle wäre dann zusätzlich eine Garantenstellung zu fordern. Der Schwerpunkt lag hier auf aktivem Tun, so dass der Radfahrer wegen fahrlässiger Begehung bestraft wurde.
Weitere Probleme stellen sich, wenn der Täter in einem Notfall zunächst mit Rettungsbemühungen beginnt, diese dann aber wieder abbricht. Hier kommt es nach h.M. darauf an, ob die Maßnahme dem gefährdeten Menschen/gefährdetem Objekt bereits eine realisierbare Rettungsmöglichkeit eröffnet hat. Nach diesem Zeitpunkt ist der Abbruch Tun, davor Unterlassen.
Das aktive Vereiteln fremder Rettungsmaßnahmen ist dagegen immer Tun.
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