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Unterhaltsregress
(recht.zivil.familie.materiell.unterhalt)
    

Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung, kann der Scheinvater gegen den biologischen Vater auf ihn übergegangene Unterhaltsforderungen geltend machen (§ 1607 Abs. 3 BGB). Hinsichtlich der Höhe zum einen begrenzt auf den Bertrag den der Scheinvater gezahlt hat und zum anderen auf die Leistungsfähigkeit des biologischen Vaters.

Der BGH hat entschieden, dass der Scheinvater gegenüber dem leiblichen Vater im Verfahren auf Unterhaltsregress (Unterhaltsrückforderung) die Vaterschaft des leiblichen Vaters inzident feststellen lassen kann (Urt. v. 16.4.2008 Az. XII ZR 144/06)

Gegen die Mutter besteht ein Auskunftsanspruch über den biologischen Vater (BGH v. Az. ).

Gemäß § 1600d BGB können die Rechtswirkungen der Vaterschaft (hier Anfechung) erst ab Feststellung geltend gemacht werden. D.h. bis zur Feststellung, dass der Anfechtende nicht Vater des Kindes ist, kann er sich nicht darauf berufen. D.h. er muss bis dahin Unterhalt zahlen und kann erst ab dann den Unterhalt zurückfordern.

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