Als Scheinvater oder umgangssprachlich Kuckucksvater wird ein Mann bezeichnet, der rechtlich aber nicht biologisch der Vater eines Kindes ist.
Beispiel: A und B sind verheiratet. Im zweiten Jahr der Ehe geht die A fremd und wird schwanger. Das Kind wird in die Ehe hinein geboren. Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt A rechtlich als der Vater, obwohl er es biologisch nicht ist.
Der BGH hat entschieden, dass der Scheinvater gegenüber dem leiblichen Vater
im Verfahren auf Unterhaltsregress (Unterhaltsrückforderung) die Vaterschaft des leiblichen Vaters inzident feststellen lassen kann (Urt. v. 16.4.2008 Az. XII ZR 144/06)
Der Scheinvater kann die Vaterschaft Vaterschaft anfechten und hat regelmäßig gegenüber der Mutter einen Anspruch auf Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters (BGH v. 9.11.2011 Az. XII ZR 136/09).
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