Mit Unrechtsbewusstsein, wird die Einsicht des Täters bezeichnet, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist. Das Unrechtsbewusstsein ist gemäß der Schuldtheorie, der der BGH folgt ein selbständiges Schuldelement (BGHSt-GS 2, 194).
Bei Fehlen des Unrechtsbewusstseins spricht man von einem Verbotsirrtum. Dabei kann der Irrtum auf fehlender Normkenntnis oder zu enger Auslegung der Norm (sog. Subsumtionsirrtum als Unterform des Verbotsirrtums) beruhen.
Zum Entfallen der Schuld führt gemäß § 17 S. 1 StGB nur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum. Dafür wird vom Täter verlangt, dass er trotz gehöriger Gewissensanspannung die Verbotenheit seines Verhaltens nicht erkennen konnte. Bei Vermeidbarkeit steht es dem Gericht frei, ob es die Strafe mildern will (§ 17 S. 2 StGB).
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