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Übergang i.S.V. § 613a BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Ein Übergang im Sinne von § 613a BGB (Betriebsübergang) liegt vor, wenn an die Stelle des bisherigen Inhabers ein anderer tritt, der den Betrieb (bzw. die wesentlichen Betriebsmittel die ein wirtschaftliche Einheit bilden müssen) im eigenen Namen weiterführt.

Dabei genügt es nicht mehr, dass der neue Inhaber den Betrieb forführen kann (so noch BAG NZA 1992, 217), es kommt darauf an, dass der Betrieb fortgesetzt wird (BAG v. 18.3.1999, Az. 8 AZR 159/98). D.h. die alleinige Rückgabe eines verpachteten Betriebs an den Verpächter stellt noch keinen Betriebsübergang dar

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