(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber
über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch
Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so
werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des
Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die
Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen
Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf
der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der
Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender
beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags
dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach
Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf
von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden
solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der
bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des
Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen
Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder
eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang
betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für
die Arbeitnehmer und
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines
Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der
Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt
werden.
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