slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Domain-Name Dispute Resolution (UDRP)
(it.recht)
    

Inhalt
          1. 1. Gültigkeit der UDRP
          2. 2. Voraussetzungen für eine Löschung/Übertragung
          3. 3. Voraussetzungen einer Schiedsgerichtsentscheidung
          4. 4. Bewertung

Mit UDRP werden die Regeln der ICANN zur Lösung von Streitigkeiten um Domain-Namen bezeichnet. Die UDRP gibt bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Amspruch auf Löschung oder Übertragung eines Domain-Namens.

Der Text der UDRP ist unter http://www.icann.org./dndr/udrp/policy.html verfügbar.

Angewandt wird die UDRP von den akkreditierten Schiedsgerichten, (sog. dispute-resolution service providers) das Verfahren richtet sich nach den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (RUDRP). Anspruchsvoraussetzungen für die Löschung/Übertragung einer Domain durch die ICANN bzw. den zuständigen Registrar:

1. 1. Gültigkeit der UDRP

Die UDRP gilt für die Domains:

  • .aero, .biz, .com, .coop, .info, .museum, .name, .net, .org

D.h. sie gilt nicht für de.-Domains.

2. 2. Voraussetzungen für eine Löschung/Übertragung

Entweder ein Gerichtsurteil oder eine Entscheidung eines der akkreditierten Schiedsgerichte (§ 3 UDRP).

3. 3. Voraussetzungen einer Schiedsgerichtsentscheidung

§ 4 UDRP stellt folgende Voraussetzungen auf:

1. Identität oder Verwechslungsfähigkeit mit einer Marke ("trademark or service Mark") des Antragstellers.

2. Keine Rechte oder legitimen Interessen des Domain-Inhabers. Solche Rechte kann der Inhaber gemäß § 4 c insbesondere ("in particular") belegen durch:

i. Eine lautere Nutzung der Domain zum Angebot von Waren oder Dienstleistungen, bzw. durch den Beweis von Vorbereitungen dazu.

ii. Eine allgemein bekannte Beziehungen zwischen dem Inhaber der Domain und der Domain, ungeachtet eines Eintrags als Marke.

iii. Eine nichtkommerzielle private Nutzung ohne die Absicht Verbraucher irreführen zu wollen, oder die Marke des Antragstellers beeinträchtigten zu wollen.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend ("without limitation"), so dass der Inhaber seine Recht auch anders darlegen kann.

3. Bösgläubigkeit ("bad faith") bei der Anmeldung und Nutzung durch den Inhaber.

Von einer Bösgläubigerkeit ist gemäß § 4 c insbesondere auszugehen,

i. wenn die Umstände ergeben, daß die Domain nur zu dem Zweck des Verkaufs, oder der Vermietung an den Inhaber einer Marke oder dessen Konkurrenten registriert oder erlangt wurde, es sei denn der Preis übersteigt nicht die nachgewiesenen Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Domain entstanden sind, oder

ii. wenn die Domain registriert wurde, um den Markeninhaber von einer Nutzung abzuhalten. Der Inhaber muß dabei geschäftlich handeln, oder

iii. wenn die Domain registriert wurde um den Geschäftsbetrieb eines Konkurrenten zu stören, oder

iv. wenn die Domain im Geschäftsverkehr dazu genutzt wurde bzw. werden sollte, durch provozierte Namensverwechslung, Verkehr anzuziehen.

4. 4. Bewertung

Diese Voraussetzungen zeigen, daß die UDRP erheblich weniger weit reicht, als die deutsche Rechtsprechung. Ein "besseres Recht" auf Nutzung gibt es hier nicht, es gilt insoweit nur das Recht des zeitlich ersten Antrags. D.h. die UDRP zielt in erster Linie auf die Bekämpfung des Domain-Grabbings.

Der Verweis in § 3 b ("our receipt of an order from a court or arbitral tribunal, in each case of competent jurisdiction") zeigt aber, daß gemäß der UDRP auch Gerichtsurteile anerkannt werden. Insofern sind hier weitergehende Möglichkeiten gegeben. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Domainumzug * Domainstreit/Streit um Domainnamen * Domainstreit/Streit um Domainnamen * Cybersquatting/Domain-Grabbing Werbung: