Mit UDRP werden die Regeln der ICANN zur Lösung von
Streitigkeiten um Domain-Namen bezeichnet. Die UDRP gibt bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Amspruch auf Löschung oder Übertragung eines Domain-Namens.
Der Text der UDRP ist unter http://www.icann.org./dndr/udrp/policy.html
verfügbar.
Angewandt wird die UDRP von den akkreditierten Schiedsgerichten,
(sog. dispute-resolution service providers)
das Verfahren richtet sich nach den Rules for Uniform Domain Name
Dispute Resolution Policy (RUDRP).
Anspruchsvoraussetzungen für die Löschung/Übertragung einer Domain durch
die ICANN bzw. den zuständigen Registrar:
Die UDRP gilt für die Domains:
- .aero, .biz, .com, .coop,
.info, .museum, .name, .net, .org
D.h. sie gilt nicht für de.-Domains.
Entweder ein Gerichtsurteil oder eine Entscheidung eines der akkreditierten
Schiedsgerichte (§ 3 UDRP).
§ 4 UDRP stellt folgende Voraussetzungen auf:
1. Identität oder Verwechslungsfähigkeit mit einer Marke ("trademark or
service Mark") des Antragstellers.
2. Keine Rechte oder legitimen Interessen des
Domain-Inhabers. Solche Rechte kann der Inhaber gemäß § 4 c
insbesondere ("in particular") belegen durch:
i. Eine lautere Nutzung der Domain zum Angebot von Waren oder
Dienstleistungen, bzw. durch den Beweis von Vorbereitungen dazu.
ii. Eine allgemein bekannte Beziehungen zwischen dem
Inhaber der Domain und der Domain, ungeachtet eines Eintrags
als Marke.
iii. Eine nichtkommerzielle private Nutzung ohne die Absicht
Verbraucher irreführen zu wollen, oder die Marke des Antragstellers
beeinträchtigten zu wollen.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend ("without limitation"), so
dass der Inhaber seine Recht auch anders darlegen kann.
3. Bösgläubigkeit ("bad faith") bei der Anmeldung und Nutzung durch den
Inhaber.
Von einer Bösgläubigerkeit ist gemäß § 4 c insbesondere
auszugehen,
i. wenn die Umstände ergeben, daß die Domain nur zu dem Zweck des
Verkaufs, oder der Vermietung an den Inhaber einer Marke oder dessen
Konkurrenten registriert oder erlangt wurde, es sei denn der Preis
übersteigt nicht die nachgewiesenen Aufwendungen die im Zusammenhang
mit der Domain entstanden sind, oder
ii. wenn die Domain registriert wurde, um den Markeninhaber von
einer Nutzung abzuhalten. Der Inhaber muß dabei geschäftlich handeln, oder
iii. wenn die Domain registriert wurde um den Geschäftsbetrieb eines
Konkurrenten zu stören, oder
iv. wenn die Domain im Geschäftsverkehr dazu genutzt wurde bzw.
werden sollte, durch provozierte Namensverwechslung, Verkehr anzuziehen.
Diese Voraussetzungen zeigen, daß die UDRP erheblich weniger weit
reicht, als die deutsche Rechtsprechung. Ein "besseres Recht" auf
Nutzung gibt es hier nicht, es gilt insoweit nur das Recht des zeitlich
ersten Antrags. D.h. die UDRP zielt in erster Linie auf die Bekämpfung
des Domain-Grabbings.
Der Verweis in § 3 b ("our receipt of an order from a court or arbitral
tribunal, in each case of competent jurisdiction") zeigt aber, daß
gemäß der UDRP auch Gerichtsurteile anerkannt werden. Insofern
sind hier weitergehende Möglichkeiten gegeben.
Werbung:
|