Im Staatsorganisationsrecht spricht man von einem Totalvorbehalt, wenn jedes Handeln der Exekutive einer Ermächtigung durch ein Parlamentsgesetz bedarf. Die Lehre vom Totalvorbehalt will dabei insbesondere den Gesetzesvorbehalt auf den Bereich der Leistungsverwaltung ausdehnen (siehe dort).
Der Totalorbehalt widerspricht der Konzeption des Grundgesetzes und der Gewaltenteilung weil damit letztlich ein eigenverantwortliches, die anderen zwei Gewalten kontrollierendes, Handeln der Exekutive nicht möglich wäre.
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