Mit Testierfreiheit wird die Freiheit bezeichnet, durch Testament zu bestimmen, an wen nach dem eigenen Tode
das Vermögen fallen soll, § 1937 BGB (Brox, AT, Rn. 24).
Die Testierfreiheit kann zwar gemäß § 2302 BGB nicht vertraglich beschränkt werden, der Erblasser kann sich aber mittels Erbvertrag (§ 2289 BGB) oder mittels wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (§ 2270 BGB) binden und damit seine Testierfreiheit einschränken.
Werbung: