|
Von einer Teilschuldnerschaft spricht man, wenn mehrere Schuldner einer teilbaren Leistung nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet sind (§ 420 BGB). Die Teilschuldnerschaft ist der gesetzliche Regelfall, wenn bei teilbaren Leistungen nichts anderes vereinbart ist. Davon abzugrenzen ist die Gesamtschuldnerschaft.
Werbung:
| |