Von Teilleistung spricht man, wenn eine Schuld nicht vollständig sondern nur
teilweise erfüllt wird. Schuldet jemand 10 Tonnen Kies, liefert aber nur 6
Tonnen, so ist dies eine Teilleistung.
Ein Schuldner ist ohne vertragliche Vereinbarung nicht zu Teilleistung
berechtigt (§ 266 BGB). D.h. leistet er ohne Vereinbarung nur einen Teil, so
kann der Gläubiger diese Teilleistung ablehnen. Den Schuldner treffen dann
die Folgen der Nichterfüllung bzw. des
Verzugs.
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