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Subsidiarität der Feststellungsklage, VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Mit Subsidiarität der Feststellungsklage zu Gestaltungs- und Leistungsklagen, bezeichnet man den Umstand, dass ein Kläger eine Feststellungsklage nur erheben darf, wenn für das von ihm verfolgte Klageziel keine andere Klageart zur Verfügung steht.

Grund für die Subsidiarität der Feststellungsklage ist, dass man aus einem Feststellungsurteil nicht vollstrecken kann. D.h. hat man ein Feststellungsurteil über das bestehen eines Anspruchs erwirkt müsste man mit einer zweiten Klage ein entsprechendes Leistungsurteil erwirken. Das ist nicht ökonomisch. Sinnvoller ist es direkt eine Leistungsklage zu erheben, im Rahmen dieses Verfahrens wird dann über das Bestehen des Anspruchs mit entschieden.

Die Subsidiarität gilt laut § 43 Abs. 2 VwGO ausdrücklich nicht bei Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (VA), die von der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes zu unterscheiden ist. D.h. bei nichtigem VA ist die Feststellungsklage, bei rechtswidrigem VA die Anfechtungsklage einschlägig.

Die Subsidiarität der Feststellungsklage gilt weiterhin nicht bei Leistungs- oder Unterlassungsklagen gegen öffentliche Entscheidungsträger (BVerwGE 36, 1979, 181). Der bekanntest Grund dieser Entscheidung dürfte die Behauptung sein, dass Behörden rechtstreu sind, und daher ohne Leistungsurteil dem Feststellungsurteil entsprechen (sog. Ehrenmanntheorie).

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