Mit Strafmündigkeit bezeichnet man die Fähigkeit eines Menschen die strafrechtliche Verantwortung für die von ihm begangenen Taten übernehmen zu können.
Mit dem 14. Lebensjahr tritt die beschränkte/bedingte Strafmündigkeit ein (§ 19 StGB). Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die volle Strafmündigkeit ein. Bei Heranwachsenden (18 - Vollendung 21. Lebensjahr) werden aber noch die Vorschriften des Jugendstrafrechts angewandt.
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