(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil
angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt,
so beginnt die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
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