(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner
des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine
schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Der Angeklagte kann letztere auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die
Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.
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