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(1) Verlesen werden können
- die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
- öffentlicher Behörden,
- der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der
betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
- der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von
Leumundszeugnissen,
- ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren
gehören,
- ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
- Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der
Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung
und
- Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der
Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht
eine Vernehmung zum Gegenstand haben.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das
Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des
Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.
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