(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind,
können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch
mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der
Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
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