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(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten,
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt,
Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder
nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung
und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. Die Entziehung der
Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung
entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage
vernommen werden. Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit
zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom
Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte.
(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft
und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf
es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
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