(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die
Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die
Hauptverhandlung stattfinden soll.
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur
Hauptverhandlung zuläßt, wenn
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat
beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen
werden,
3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen,
die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder
solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem
Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen
Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer
der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.
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