Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder
ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das
Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig,
die Beweise.
Anm: § 205 wird auf den Beschuldigen analog angewandt. Ob dann die Verjährung gehemmt wird ist umstritten.
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