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(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt
wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die
anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die
Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der
Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen genügt in den Fällen des § 68
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 die Angabe der ladungsfähigen Anschrift. Wird ein Zeuge
benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist
dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt
dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen
dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben
wird.
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