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(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und
alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der
Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu
ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen
jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse
besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne
Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das
Amtsgericht erfolgen.
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