(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen,
es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es,
daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so
sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu
erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die
Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das Gericht; §
161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist
dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind
bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1
Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch Beamte des
Polizeidienstes sind § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 2 und § 81c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung
mit § 52 Abs. 3 und § 136a entsprechend anzuwenden.
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