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(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat
ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist
darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung
zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner
Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber
zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.
In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich
äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen
werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn
vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden
Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung
seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
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