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Beweisverwertungsverbote, StPO
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Inhalt
             1. 1. Vernehmung Angeschuldigter
             2. 2. Vernehmung Zeugen
             3. 3. belauschtes Selbstgespräch
             4. 4. rechtswidrige Durchsuchung
             5. 5. Telefonüberwachung

Grundsätzlich gilt, nicht jedes Beweiserhebungsverbot zieht auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich.

Beweisverwertungsverbote können sich aber z.B. bei der Vernehmung des Angeschuldigten/Angeklagten und bei der Vernehmung von Zeugen ergeben.

1. 1. Vernehmung Angeschuldigter

Zu einem Beweisverwertungsverbot kann es bei dem Beschuldigten kommen, wenn er vor einer Vernehmung nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.

Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot.

  1. Vorliegen einer Vernehmungssituation (keine Befragung als Zeuge, keine nur informatorische Befragung, keine Spontanäußerung.
  2. Verstoß gegen §§ 136, 136a StPO.

Ist nicht mehr feststellbar, ob die Belehrung erfolgt ist (sagt der Polizeibeamte z.B. aus: "Ich belehre eigentlich immer bevor ich einen Tatverdächtigen befrage, kann mich aber im konkreten Fall hier nicht mehr erinnern), ist davon auszugehen, dass sie erfolgt ist. D.h. der Angeklagte muss beweisen, dass sie nicht erfolgt ist.

Widerruft der Angeklagte später ein nach ordnungsgemäßer Belehrung durchgeführtes Geständnis, oder äußert sich in der Hauptverhandlung nicht mehr, können die alten Aussagen entweder durch Verlesung des richterlichen Protokolls (§ 254 StPO) oder Vernehmung der Verhörsperson in den Prozess eingeführt werden.

2. 2. Vernehmung Zeugen

Wird ein Zeuge vernommen, der später unter Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht seine Aussage verweigert, ist gemäß § 252 StPO eine Verlesung des Protokolls und analog § 252 StPO auch die Vernehmung der Verhörsperson ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon wird aber gemacht, wenn es sich um eine richterliche Vernehmung gehandelt hat. In diesem Fall ist die Vernehmung des Richter als Zeuge zulässig.

Auch hier kommt ein Verwertungsverbot nur in Frage, wenn es sich überhaupt um eine Vernehmungssituation gehandelt hat (siehe oben). Dabei gilt eine "Vernehmung" durch den Verteidiger oder Sachverständigen auch als Vernehmung. D.h. belehrt der Verteidiger bei seiner "Vernehmung" nicht über das Aussageverweigerungsrecht, oder macht der Angehörige später davon Gebrauch ist die Aussage nicht verwertbar. Was anderes gilt, wenn der Angehörige in einer Kneipe sich äußert, dann können die Kneipenbesucher als Zeugen vernommen werden.

3. 3. belauschtes Selbstgespräch

Belauscht die Polizei ein Selbstgespräch des Beschuldigten im Krankenhaus, im Rahmen dessen er das Verbrechen zugibt, so ist dieses unverwertbar.

4. 4. rechtswidrige Durchsuchung

Ob die durch eine rechtswidrige Durchsuchung gefundenen Beweismittel verwertbar sind ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Und obliegt der Abwägung des Gerichts.

5. 5. Telefonüberwachung

Bei der Telefonüberwachung kommt es für die Verwertbarkeit zunächst nur auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß § 100a StPO an, d.h. es muss der Verdacht einer der dort aufgeführten Katalogtaten vorliegen. Stellt sich das Geschehen, das den Verdacht begründet hat, nach der Überwachung nicht als Katalogtat dar, bleiben die Beweise verwertbar.

Werden bei der Überwachung Zufallsfunde gemacht, sind diese nur verwertbar, wenn sie entweder auch eine der in § 100a StPO aufgezählten Katalogtaten betreffen oder wenn sie im engen Zusammenhang mit der überwachten Katalogtat stehen.

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