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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener
Zahlungsunfähigkiet
- Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder
verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar
macht,
- in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder
Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch
unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge
verbraucht oder schuldig wird,
- Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus
diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer
den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden
Weise veräußert oder sonst abgibt,
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist,
zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht
über seinen Vermögenstand erschwert wird,
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen zu deren Aufbewahrung ein
Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für
Buchführungpflichtige bestehende Aufbewahrungsfristen beiseite
schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die
Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- entgegen dem Handelsrecht
- Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand
erschwert wird, oder
- es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der
vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
grob widersprechenden WEise seinen Vermögensstand verringert oder
seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder
verschleiert.
(2) (...)
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) (...)
(5) (...)
(6) (...)
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