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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
- eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm
entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört,
in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet
beschädigt oder unterdrückt,
- beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht
oder nicht ausachließlich verfügen darf, in der Absicht einem
andern Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar
macht oder verändert oder
- einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer
Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht
einem anderen Nachteil zuzufügen wegnimmt, vernichtet, unkenntlich
macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
=> Der Begriff Absicht wird hier als Absicht oder Wissentlichkeit
verstanden.
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