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§ 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
(gesetz.stgb)
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Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 259 StGB Hehlerei * Mundraub * § 263 StGB Betrug * geringwertige Sache * Antragsdelikt * § 266 StGB Untreue Werbung: